Deklaration von Allergenen
Annette | Veröffentlicht am |
In der EU sollen Allergiker durch die Kennzeichnungspflicht der häufigsten Lebensmittelallergene geschützt werden. Nach Untersuchungen werden 90 % der Lebensmittelunverträglichkeiten durch 15 Rohstoffgruppen ausgelöst. Leider werden an dieser Stelle Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten nicht klar voneinander getrennt. Man spricht von der Kennzeichnung der Allergene, es tauchen jedoch auch Stoffe aus, die Intoleranzen und Unverträglichkeiten auslösen. Hier die Gruppen:
– Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
– Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
– Eier und Eierzeugnisse
– Fisch und Fischerzeugnisse
– Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse
– Soja und Sojaerzeugnisse
– Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose)
– Schalenfrüchte, d. h. Mandelk Gemeine Hasel, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, – Pistazie und Queenslandnuss sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
– Sellerie und Sellerieerzeugnisse
– Senf und Senferzeugnisse
– Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
– Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg·kg−1 oder 10 mg·l−1, als SO2 angegeben.
– Lupine (gehört zu Hülsenfrüchten)
– Weichtiere (Schnecken, Muscheln, Tintenfische)
Diese Zutaten und Erzeugnisse daraus sind in der Zutatenliste namentlich aufzuführen, also beispielsweise als „Weizen“ oder „Haselnuss“ und nicht als „glutenhaltiges Getreide“ oder „Schalenfrucht“. Personen, die beispielsweise kein Gluten essen dürfen, müssen deshalb alle glutenhaltigen Getreidearten kennen. Auch wenn Allergene als technische Hilfsstoffe, Trägerstoffe für Zusatzstoffe oder Aromen oder als Extraktionslösungsmittel zum Einsatz kommen, müssen sie genannt werden.
Damit Betroffene die allergenen Bestandteile problemlos in der Zutatenliste erkennen können, werden diese zusätzlich hervorgehoben, also zum Beispiel fett, kursiv oder farbig gedruckt. Ist für ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, so erfolgt ein Hinweis „enthält…“. Bei Wein heißt es beispielsweise auf dem Etikett „enthält Sulfite“.
Bei loser Ware (in Bäckereien, Gaststätten und ähnlichem) kann die Information schriftlich oder mündlich erfolgen. Schriftlich ist sie auf einem Schild bei dem Lebensmittel, in einem Aushang, auf Speise- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis möglich. Bei der mündlichen Auskunft muss auf diese Informationsmöglichkeit beispielsweise durch ein Schild oder einen Aushang hingewiesen werden. Außerdem muss eine schriftliche Dokumentation vorliegen, die der Verbraucher auf Wunsch einsehen kann. Wichtig: Die Allergenkennzeichnung bezieht sich generell aber nur auf Bestandteile, die absichtlich bei der Lebensmittelproduktion eingesetzt wurden. Unbeabsichtigte Verunreinigungen sind nicht erfasst.
Die Spurenkennzeichnung (Hinweis für Allergiker: „Kann Spuren enthalten“) ist rechtlich nicht geregelt. Es handelt sich um eine Vorsichtsmaßnahme von Herstellern gegen Haftungsansprüche.
Im Gegensatz zur vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung bezieht sich der zusätzliche Hinweis für Allergiker ausschließlich auf Bestandteile, die nicht gemäß Rezeptur, sondern unbeabsichtigt durch Verunreinigung ins Lebensmittel gelangen.
Werden in einer Produktionsstätte von Süßwaren beispielsweise Nüsse eingesetzt, so können Spuren davon auch in Lebensmittel gelangen, die rezepturgemäß ohne Nüsse zubereitet werden, zum Beispiel in die Vollmilchschokolade. Hierauf macht der Hersteller mit dem Hinweis aufmerksam: „Kann Spuren von Nüssen enthalten“. Er schützt sich damit vor Haftungsansprüchen.
Vergleichbare Produkte, die keinen Hinweis enthalten, können trotzdem Verunreinigungen mit Allergenen aufweisen. Umgekehrt wird als Vorsichtsmaßnahme manchmal eine lange Liste möglicher Allergenspuren aufgeführt, die deshalb nicht zwangsläufig enthalten sein müssen.
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