Deklaration von Marmeladen und Fruchtaufstrichen
Annette | Veröffentlicht am |

Vor einiger Zeit lief im Fernsehen ein Beitrag über Fruchtaufstriche. Diese wurden sehr kritisch dargestellt. Zum Beispeil wurde ein Produkt für Kinder, das Karottensaft enthielt negativ beurteilt. Der Karottensaft sei ein Mittel der Lebensmittelindustrie Geld zu sparen und höherwertige Frucht einzusparen. Ein guter Grund genauer hinzusehen.
In der KonfitürenVerordnung ist genauestens geregelt, was für Marmelade, Konfitüre und Gelee einzuhalten ist. Zunächst einmal ist der umgangssprachlich gern für alle fruchtigen Brotaufstriche verwendete Begriff Marmelade laut Verordnung den Zitrusfrüchten vorbehalten. Alle anderen Produkte laufen unter Konfitüre oder Gelee. Eine Ausnahme gibt es für Marmelade, die auf Märkten oder ab Hof verkauft werden. Hier dürfen alle Früchte unter Marmelade laufen.
Nach Verordnung müssen alle dort geregelten Produkte einen Gesamtzuckergehalt (hier zählt der Zucker aus den Früchten mit) von mindestens 55 % aufweisen. Abhängig vom Fruchtgehalt darf man noch „Extra“ mit an die Bezeichnung hängen. Der erforderliche Fruchtgehalt ist abhängig von der verwendeten Frucht.
- Konfitüre extra erfordert grundsätzlich 45 % Frucht, im Extremfall können es bei Passionsfrucht aber auch nur 8 % sein
- Konfitüre darf es auch schon bei 35 % Frucht sein, bei der Passionsfrucht sind sogar nur 6 % erforderlich
- Gelee Extra und Gelee folgen den gleichen Regeln, sind jedoch aus Saft oder wässrigem Auszug hergestellt
- Marmelade enthält mindestens 20 % Zitrusfrüchte
Neben Zucker, Zuckerarten, Honig, Pektin dürfen hauptsächlich noch folgende Zutaten eingesetzt werden: Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille, Vanilleauszüge und Vanillin:in allen Erzeugnissen. Konservierungsstoffe sind nicht zugelassen und aufgrund des hohen Zuckergehaltes auch nicht notwendig. Bestimmte Gemüse ( Tomaten, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse,Melonen und Wassermelonen) sind hier Früchten gleichgestellt.
Zucker ist in den letzten Jahren immer mehr in Verruf geraten. Produkte sollen auch fruchtiger und weniger süss schmecken. Im Rahmen der Konfitürenverordnung ist dies nicht möglich. Die Bezeichnung Fruchtaufstrich ist im Gegensatz dazu nicht konkret geregelt. Hier handelt es sich „einfach“ um ein Lebensmittel. Frucht- und Zuckergehalt sind frei einstellbar. Es können auch andere Zutaten und Zusatzstoffe eingesetzt werden.
Aufgrund niedrigerer Zuckergehalte ist zumeist eine andere Haltbarmachung erforderlich. Aus diesem Grund enthält Gelierzucker 2:1 oder 3:1 Sorbinsäure.
Theoretisch kann die Lebensmittelindustrie also die Bezeichnung Fruchtaufstrich nutzen, um mit Aromen und Zusatzstoffen minderwertige Produkte herzustellen. Auf der anderen Seite sind nur als Fruchtaufstriche Produkte mit hohem Fruchtanteil und wenig Zuckerzusatz möglich. Es hilft nur, die Zutatenliste etwas genauer anzusehen und sich zu informieren.
Nach meiner Meinung ist es auch nicht schlecht in einem Produkt für Kinder Karottensaft unterzubringen, da Karotten ja durchaus gesund sind. Sie enthalten viel Carotin also Provitamin A und weitere Vitamine und Mineralstoffe. Man kann sie sicher nicht allein verteufeln, weil sie günstiger sind als Erdbeeren oder Kirschen.
Wer noch mehr wissen möchte oder überlegt Selbstgekochtes zu verkaufen, folgt hier noch ein interessanter link:
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